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 Samstag, 20.03.2010
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Freiverkäufliche Arzneimittel

 

Freiverkäufliche Arzneimittel

 

Man spricht von freiverkäuflichen Arzneimitteln, wenn diese auch außerhalb der Apotheke zum Verkauf angeboten werden dürfen. Hierdurch werden sie auch als „apothekenfreie Arzneimittel“ bezeichnet.
Diese Medikamente bedürfen keiner weiteren Beratung durch einen Apotheker.
Freiverkäufliche Arzneimittel dienen nach der Angabe des Arzneimittelgesetzes (kurz AMG) „nur zu anderen Zwecken als zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten“.


Sprich: freiverkäufliche Arzneimittel dürfen keinerlei Gesundheitsgefährdung für den Verbraucher darstellen.
Dabei gibt es auch viele freie Arzneimittel, die trotz allem mit einer hohen Wirksamkeit aufwarten können. Es handelt sich hierbei fast ausschließlich um Mittel zur Vorsorge bzw. zum Vorbeugen – sogenannte „Nichtheilmittel“. Dazu zählen unter anderem auch Nahrungsergänzungsmittel wie beispielsweise Vitaminpräparate, Anregungs- oder Stärkungsmittel. Heilwässer, pflanzliche Tabletten (Baldriantabletten zur Beruhigung beispielsweise) oder auch Bademoore zählen zu den Nichtheilmitteln.
Sollen allerdings pflanzliche Destillate als freiverkäuflich im Laden erhältlich sein, so dürfen sie nur Wasser als Lösungsmittel enthalten. Weiterhin gelten auch Desinfektionsmittel, Mundwasser und Rachendesinfektionsmittel zu den freiverkäuflichen Arzneimitteln.


Doch auch diese Arzneimittel unterliegen diversen Pflichten, sie dürfen nicht ohne weiteres überall verkauft werden. In der Verkaufsstelle muss gewährleistet werden, dass die Ware gerecht gelagert werden kann. Hierbei zählt z.B. auch das Einhalten einer bestimmten Lagertemperatur. Freiverkäufliche Arzneimittel sind zumeist in Reformhäusern oder Drogeriemärkten käuflich erwerbbar.


Weiterhin darf der Verkauf von freiverkäuflichen Arzneimitteln nur mit einem Sachkundennachweis erfolgen. Das heißt dass immer mindestens eine Person zugegen sein sollte, die sich mit der Anwendung des Produktes genau auskennt. Diese Person muss einen Nachweis erbringen, der belegen kann, dass sie gewisse pharmazeutische Grundkenntnisse mitbringt. Das Wissen über die sachgerechte Lagerung der Ware sowie die Inhaltsstoffe der Arzneimittel gehören hierbei hinzu.
Heilkundliches Wissen ist dabei nicht erforderlich.

 
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